Mitwirkungsrechte der Aktionäre 

Per 31. Dezember 2017 weist die Georg Fischer AG 12ʼ514 stimmberechtigte Aktionäre auf (Vorjahr: 12ʼ596), die mehrheitlich ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Zur Sicherung dieser breiten Abstützung sehen die Statuten der Georg Fischer AG die nachfolgend zusammengefassten statutarischen Einschränkungen vor.

Stimmrechtsbeschränkung

Bei der Ausübung des Stimmrechts kann keine Person für eigene und vertretene Aktien zusammen mehr als 5% der auf das gesamte Aktienkapital entfallenden Stimmen auf sich vereinigen. Personen, die kapital- oder stimmenmässig durch einheitliche Leitung oder auf andere Weise miteinander verbunden sind oder sich zum Zweck der Umgehung dieser Bestimmung gegenseitig abstimmen, gelten als eine Person.

Die Aufhebung der Stimmrechtsbeschränkung gemäss § 4.10 der Statuten der Georg Fischer AG kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt.

Stimmrechtsvertretung

Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Aktionäre können dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen. Personengesellschaften können sich durch einen Inhaber oder Prokuristen, juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen oder statutarischen Vertreter, verheiratete Personen durch ihren Ehegatten, Bevormundete durch ihren Vormund und Minderjährige durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, auch wenn diese Personen nicht Aktionäre sind.

Statutarische Quoren

Folgende Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen spezialgesetzlich oder statutarisch (§ 12.2 der Statuten der Georg Fischer AG) einer grösseren Mehrheit als die vom Gesetz für Abstimmungen vorgeschriebene einfache Mehrheit, und zwar mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte:

  • die in Artikel 704 Abs. 1 OR genannten Fälle
  • die Erleichterung oder Aufhebung der Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien
  • die Einführung, Erweiterung, Erleichterung oder Auf­hebung der Stimmrechtsbegrenzung
  • die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien
  • die Änderung von § 16.1 der Statuten der Georg Fischer AG
  • die Beseitigung von statutarischen Erschwerungen über die Beschlussfassung durch die Generalversammlung, insbesondere solche des § 12 der Statuten der Georg Fischer AG

Einberufung der Generalversammlung

Es bestehen keine vom Gesetz abweichenden Regeln.

Traktandierung

Aktionäre, die mindestens 0,3% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Das entsprechende Begehren muss mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge des Aktionärs gestellt werden.

Eintragungen ins Aktienbuch

Der Stichtag für die Eintragung von Aktionären im Aktienbuch im Hinblick auf die Teilnahme an der Generalversammlung liegt rund zehn Kalendertage vor dem Datum der Generalversammlung. Der Stichtag ist in der Einladung zur Generalversammlung aufgeführt.