Bericht der Revisionsstelle an
die Generalversammlung der
Georg Fischer AG, Schaffhausen

Bericht zur Prüfung der Jahresrechnung

Prüfungsurteil

Wir haben die Jahresrechnung der Georg Fischer AG – bestehend aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2018, der Bilanz per 31. Dezember 2018 und dem Eigenkapitalnachweis für das dann endende Jahr sowie dem Anhang, einschliesslich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht die beigefügte Jahresrechnung zum 31. Dezember 2018 dem schweizerischen Gesetz und den Statuten.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards (PS) durchgeführt. Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt «Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der Jahresrechnung» unseres Berichts weitergehend beschrieben.

Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den schweizerischen gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen des Berufsstands, und wir haben unsere sonstigen beruflichen Verhaltenspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Unser Prüfungsansatz

Wesentlichkeit

Der Umfang unserer Prüfung ist durch die Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit beeinflusst. Unser Prüfungsurteil zielt darauf ab, hinreichende Sicherheit darüber zu geben, dass die Jahresrechnung keine wesentlichen falschen Darstellungen enthält. Falsche Darstellungen können beabsichtigt oder unbeabsichtigt entstehen und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieser Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen können.

Auf der Basis unseres pflichtgemässen Ermessens haben wir quantitative Wesentlichkeitsgrenzen festgelegt, so auch die Wesentlichkeit für die Jahresrechnung als Ganzes, wie nachstehend aufgeführt. Die Wesentlichkeitsgrenzen, unter Berücksichtigung qualitativer Erwägungen, erlauben es uns, den Umfang der Prüfung, die Art, die zeitliche Einteilung und das Ausmass unserer Prüfungshandlungen festzulegen sowie den Einfluss wesentlicher falscher Darstellungen, einzeln und insgesamt, auf die Jahresrechnung als Ganzes zu beurteilen.

 

 

 

Gesamtwesentlichkeit

 

CHF 2'000'000

Herleitung

 

0.2% der Total Aktiven

Begründung für die Bezugsgrösse zur Bestimmung der Wesentlichkeit

 

Als Bezugsgrösse zur Bestimmung der Wesentlichkeit wählten wir die Total Aktiven, da dies aus unserer Sicht diejenige Grösse ist, welche für eine Holdinggesellschaft relevant ist. Zudem stellen die Total Aktiven eine allgemein anerkannte Bezugsgrösse für Wesentlichkeitsüberlegungen dar.

Umfang der Prüfung

Unsere Prüfungsplanung basiert auf der Bestimmung der Wesentlichkeit und der Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen der Jahresrechnung. Wir haben hierbei insbesondere jene Bereiche berücksichtigt, in denen Ermessensentscheide getroffen wurden. Dies trifft zum Beispiel auf wesentliche Schätzungen in der Rechnungslegung zu, bei denen Annahmen gemacht werden und die von zukünftigen Ereignissen abhängen, die von Natur aus unsicher sind. Wie in allen Prüfungen haben wir das Risiko der Umgehung von internen Kontrollen durch die Geschäftsleitung und, neben anderen Aspekten, mögliche Hinweise auf ein Risiko für beabsichtigte falsche Darstellungen berücksichtigt.

Berichterstattung über besonders wichtige Prüfungssachverhalte aufgrund Rundschreiben 1/2015 der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemässen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung der Jahresrechnung des aktuellen Zeitraums waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung der Jahresrechnung als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Werthaltigkeit der Beteiligungen an Tochtergesellschaften

 

 

 

Besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

 

Unser Prüfungsvorgehen

Die Gesellschaft hält per 31. Dezember 2018 Beteiligungen an Tochtergesellschaften im Umfang von CHF 1‘278 Millionen (Vorjahr: 1‘111 Millionen). Von den 139 Gesellschaften werden 78 direkt und 61 indirekt in 33 verschiedenen Ländern gehalten. Die Beteiligungen werden gemäss den Vorgaben über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung des schweizerischen Obligationenrechts zu Anschaffungskosten bilanziert. Die Bewertung der Beteiligungen erfolgt auf Einzelbasis. Im Bedarfsfall werden Wertberichtigungen für Wertverluste vorgenommen, und darüber hinaus können zusätzlich pauschale Wertberichtigungen gebildet werden (vgl. Grundsätze der Rechnungslegung im Anhang der Jahresrechnung). Wir erachten die Werthaltigkeit der Beteiligungen an Tochtergesellschaften aufgrund der Bedeutung dieser Bilanzposition als besonders wichtigen Prüfungssachverhalt.

 

Das Management berechnet den Unternehmenswert jeder Beteiligung, der zu einem Drittel auf dem Substanzwert und zu zwei Dritteln auf dem Ertragswert beruht. Um die Angemessenheit der Bewertung zu überprüfen haben wir insbesondere folgende Prüfungshandlungen vorgenommen: • Wir haben die Buchwerte der Beteiligungen an Tochtergesellschaften per Jahresende 2018 mit den von dem Management berechneten Unternehmenswerten verglichen. • Die verwendeten Substanzwerte haben wir mit den korrespondierenden Eigenkapitalwerten verglichen. • Die für die Ertragswerte relevanten Erträge wurden mit den Vorjahreswerten und den aktuellen Werten verglichen. • Der verwendete Kapitalisierungssatz wurde mittels länderspezifischer langfristiger Zinsprognosen und eines unternehmensspezifischen Risikozuschlags validiert. Aus der Kombination unserer ergebnisorientierten Prüfungen haben wir ausreichende Prüfsicherheit hinsichtlich der Werthaltigkeit der Beteiligungen an Tochtergesellschaften erhalten.

Werthaltigkeit der konzerninternen Darlehen

 

 

 

Besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

 

Unser Prüfungsvorgehen

Per 31. Dezember 2018 verfügte die Gesellschaft über langfristige konzerninterne Darlehen in Höhe von CHF 247 Millionen. Diese konzerninternen Darlehen wurden gemäss den Vorgaben über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung des schweizerischen Obligationenrechts zu Nominalwerten bilanziert. Die Bewertung der Darlehen erfolgt auf Einzelbasis. Im Bedarfsfall werden Wertberichtigungen für Wertverluste vorgenommen. Wir erachten die Werthaltigkeit der konzerninternen Darlehen aufgrund der Bedeutung dieser Vermögenswerte als besonders wichtigen Prüfungssachverhalt.

 

Die Geschäftsleitung überprüft, ob die betroffenen Konzerngesellschaften ein positives Eigenkapital aufweisen. Ist dies nicht der Fall, wird die Werthaltigkeit individuell beurteilt und bei Bedarf eine Wertberichtigung vorgenommen. Wir haben die von der Geschäftsleitung verwendeten Eigenkapitalien mit den für die Gruppenkonsolidierung verwendeten Eigenkapitalien verglichen. Die individuellen Beurteilungen der Werthaltigkeit haben wir nachvollzogen und mit der Geschäftsleitung im Detail besprochen sowie plausibilisiert. Auf Basis unserer ergebnisorientierten Prüfungen haben wir ausreichende Prüfsicherheit hinsichtlich der Werthaltigkeit der konzerninternen Darlehen erhalten.

Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrates für die Jahresrechnung

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Aufstellung einer Jahresrechnung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten und für die internen Kontrollen, die der Verwaltungsrat als notwendig feststellt, um die Aufstellung einer Jahresrechnung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist der Verwaltungsrat dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit – sofern zutreffend – anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, der Verwaltungsrat beabsichtigt, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder Geschäftstätigkeiten einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.

Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der Jahresrechnung

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Jahresrechnung als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und einen Bericht abzugeben, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Mass an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz sowie den PS durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Eine weitergehende Beschreibung unserer Verantwortlichkeiten für die Prüfung der Jahresrechnung befindet sich auf der Website von EXPERTsuisse: http://expertsuisse.ch/wirtschaftspruefung-revisionsbericht. Diese Beschreibung ist Bestandteil unseres Berichts.

Bericht zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen

In Übereinstimmung mit Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR und dem Schweizer Prüfungsstandard 890 bestätigen wir, dass ein gemäss den Vorgaben des Verwaltungsrates ausgestaltetes internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Jahresrechnung existiert.

Ferner bestätigen wir, dass der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entspricht. Wir empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen.

PricewaterhouseCoopers AG


Stefan Räbsamen

Revisionsexperte
Leitender Revisor


Diego J. Alvarez

Revisionsexperte


Zürich, 21. Februar 2019