GF Aktie und Aktionäre
Aktie
Kapital und Aktieninformationen
Das voll liberierte Aktienkapital beträgt CHF 4’100’898 und ist eingeteilt in 4’100’898 Namenaktien zu nominal CHF 1. Jede eingetragene Aktie berechtigt zu einer Stimme an der Generalversammlung. Es bestehen ein genehmigtes Kapital und ein bedingtes Kapital in der Höhe von insgesamt maximal 600’000 Aktien. Der jeweilige Maximalbetrag des genehmigten bzw. des bedingten Kapitals reduziert sich in dem Umfang, in dem genehmigtes bzw. bedingtes Kapital durch Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen bzw. von neuen Aktien geschaffen wird.
Bis spätestens zum 17. April 2020 existiert ein genehmigtes Aktienkapital in der Höhe von maximal CHF 600’000, eingeteilt in höchstens 600’000 Namenaktien zu nominal CHF 1. Mittels bedingten Kapitals kann durch die Ausübung von Wandel- und/oder Optionsrechten, die in Verbindung mit auf Kapitalmärkten begebenen Anleihens- oder ähnlichen Obligationen der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumt werden, das Aktienkapital um höchstens CHF 600’000 unter Ausgabe von höchstens 600’000 Namenaktien zu nominal CHF 1 erhöht werden. Per 31. Dezember 2018 waren keine Wandel- oder Optionsanleihen ausstehend. Der Kreis der Begünstigten sowie die Bedingungen und Modalitäten der Ausgaben von genehmigtem Kapital werden in § 4.4a) der Statuten der Georg Fischer AG und diejenigen von bedingtem Kapital in § 4.4b) der Statuten der Georg Fischer AG beschrieben.
www.georgfischer.com/content/gf/com/de/investoren/annual-report.html
Zeichnung und Erwerb neuer Aktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den statutarischen Beschränkungen der Übertragbarkeit.
Es existieren weder Partizipations- noch Genussscheine.
Beschränkung der Übertragbarkeit
Die Eintragung als stimmberechtigter Aktionär oder Nutzniesser im Aktienbuch unterliegt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat. Für die Genehmigung der Eintragung gilt: Eine natürliche oder juristische Person kann direkt oder indirekt höchstens 5% des Aktienkapitals auf sich vereinigen. Personen, die kapital- oder stimmenmässig durch eine einheitliche Leitung oder auf andere Weise miteinander verbunden sind oder sich zum Zweck der Umgehung dieser Bestimmung gegenseitig abstimmen, gelten als eine Person.
Nominee-Eintragungen
Personen, die Aktien für Dritte halten («Nominees» genannt), werden nur mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, wenn sich der Nominee schriftlich bereit erklärt, die Namen, Adressen und Aktienbestände derjenigen Personen offenzulegen, für deren Rechnung er Aktien hält. Für einen Nominee gelten sinngemäss dieselben Stimmrechtsbeschränkungen wie für Einzelaktionäre.
Aufhebung oder Änderung der Beschränkungen
Für die Aufhebung oder Erleichterung der Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien ist ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt.
Wandelanleihen und Optionen
Es sind keine Wandelanleihen ausstehend, und von GF wurden keine Optionen begeben.
Aktieninformationen
Tickersymbole
- –Telekurs, Dow Jones (DTJ): FI-N
- –Bloomberg: FI/N SW
- –Reuters: FIN.S
- –Valoren-Nummer: 175230
- –ISIN: CH0001752309
Aktienkurs 2014–2018
Börsenkapitalisierung und Gewinn je Aktie
Die Börsenkapitalisierung betrug am 31. Dezember 2018 CHF 3’225 Mio. Der Gewinn je Aktie betrug CHF 69 (Vorjahr: CHF 62).
Antrag zur Dividendenausschüttung
Der Verwaltungsrat schlägt der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2018 eine Ausschüttung in Form einer Dividende aus dem Bilanzgewinn in Höhe von CHF 25 pro Namenaktie vor.
Aktionäre
Bedeutende Aktionäre und Aktionärsgruppen
Per 31. Dezember 2018 verfügten zwei Aktionäre über eine Beteiligung zwischen 3% und 5%: Die BlackRock-Gruppe, direkt oder indirekt gehalten von BlackRock, Inc., New York (USA), über eine Beteiligung von 4,92% und die Impax Asset Management Limited, London (Grossbritannien), über eine Beteiligung von 3,02%.
Im Berichtsjahr sind 58 Offenlegungsmeldungen eingegangen. Von den eingegangenen Offenlegungsmeldungen betrafen 26 die Norges Bank (the Central Bank of Norway), Oslo (Norwegen), 24 die BlackRock-Gruppe, direkt oder indirekt gehalten von BlackRock, Inc., New York (USA), 4 die JPMorgan Chase & Co., New York (USA), 3 die UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel (Schweiz) und 1 die Impax Asset Management Limited, London (Grossbritannien).
Die Offenlegungsmeldungen an die Georg Fischer AG und die SIX Swiss Exchange im Zusammenhang mit Aktionärsbeteiligungen an der Georg Fischer AG werden auf der elektronischen Veröffentlichungsplattform der SIX Swiss Exchange publiziert und können mittels Suchmaske über den folgenden Link abgefragt werden:
www.six-exchange-regulation.com/de/home/publications/significant-shareholders.html
Kreuzbeteiligungen
Mit anderen Unternehmen bestehen keine Aktionärsbindungsverträge und keine Kreuzbeteiligungen.
Beteiligungen von Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Konzernleitung und des Senior Managements
Der Gesamtbestand der von Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Konzernleitung und des Senior Managements gehaltenen Namenaktien betrug per 31. Dezember 2018 insgesamt 43’504 Titel (Vorjahr: 41’717 Titel) und setzt sich wie folgt zusammen:
Die Aktien des aktienbasierten Vergütungssystems stammen entweder aus eigenen Beständen oder werden am Markt zurückgekauft.
Anzahl eingetragene Aktionäre per 31. Dezember 2018
Eingetragene Aktionäre nach Person per 31. Dezember 2018
Eingetragene Aktionäre nach Länder per 31. Dezember 2018
Mitwirkungsrechte der Aktionäre
Per 31. Dezember 2018 weist die Georg Fischer AG 15’468 stimmberechtigte Aktionäre auf (Vorjahr: 12’514), die mehrheitlich ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Zur Sicherung dieser breiten Abstützung sehen die Statuten der Georg Fischer AG die nachfolgend zusammengefassten statutarischen Einschränkungen vor.
Stimmrechtsbeschränkung
Bei der Ausübung des Stimmrechts kann keine Person für eigene und vertretene Aktien zusammen mehr als 5% der auf das gesamte Aktienkapital entfallenden Stimmen auf sich vereinigen. Personen, die kapital- oder stimmenmässig durch einheitliche Leitung oder auf andere Weise miteinander verbunden sind oder sich zum Zweck der Umgehung dieser Bestimmung gegenseitig abstimmen, gelten als eine Person.
Die Aufhebung der Stimmrechtsbeschränkung gemäss § 4.10 der Statuten der Georg Fischer AG kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt.
Stimmrechtsvertretung
Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Aktionäre können dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen. Personengesellschaften können sich durch einen Inhaber oder Prokuristen, juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen oder statutarischen Vertreter, verheiratete Personen durch ihren Ehegatten, Bevormundete durch ihren Vormund und Minderjährige durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, auch wenn diese Personen nicht Aktionäre sind.
Statutarische Quoren
Folgende Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen spezialgesetzlich oder statutarisch (§ 12.2 der Statuten der Georg Fischer AG) einer grösseren Mehrheit als die vom Gesetz für Abstimmungen vorgeschriebene einfache Mehrheit, und zwar mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte:
- –die in Artikel 704 Abs. 1 OR genannten Fälle
- –die Erleichterung oder Aufhebung der Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien
- –die Einführung, Erweiterung, Erleichterung oder Aufhebung der Stimmrechtsbegrenzung
- –die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien
- –die Änderung von § 16.1 der Statuten der Georg Fischer AG
- –die Beseitigung von statutarischen Erschwerungen über die Beschlussfassung durch die Generalversammlung, insbesondere solche des § 12 der Statuten der Georg Fischer AG
Einberufung der Generalversammlung
Es bestehen keine vom Gesetz abweichenden Regeln.
Traktandierung
Aktionäre, die mindestens 0,3% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Das entsprechende Begehren muss mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge des Aktionärs gestellt werden.
Eintragungen ins Aktienbuch
Der Stichtag für die Eintragung von Aktionären im Aktienbuch im Hinblick auf die Teilnahme an der Generalversammlung liegt rund zehn Kalendertage vor dem Datum der Generalversammlung. Der Stichtag ist in der Einladung zur Generalversammlung aufgeführt.
Kontrollwechsel
Die Georg Fischer AG besitzt keine statutarischen Opting-out- bzw. Opting-up-Regelungen. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für Mitglieder der Konzernleitung beträgt seit dem 1. Januar 2014 grundsätzlich zwölf Monate. Ein Kontrollwechsel hat weiter zur Folge, dass alle bestehenden Verfügungsbeschränkungen für gemäss Aktienplan zugeteilte Aktien aufgelöst werden. Bei einem Kontrollwechsel haben Obligationäre und Banken das Recht, die sofortige vorzeitige Rückzahlung der Anleihen und Kredite zu verlangen.
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