Konzernleitung
Stand 31. Dezember 2019
Der Präsident der Konzernleitung ist für die Geschäftsführung des Konzerns zuständig. Unter seiner Leitung befasst sich die Konzernleitung mit allen konzernrelevanten Themen, entscheidet im Rahmen ihrer Kompetenzen und stellt Anträge an den Verwaltungsrat. Die drei Präsidenten der Divisionen und die zwei Leiter der Konzernstäbe sind verantwortlich für die Erarbeitung und Erreichung ihrer unternehmerischen Ziele und für die selbstständige Führung ihrer Bereiche. Die Konzernleitung delegiert keine Führungsverantwortung an Dritte (Managementverträge).
Zusammensetzung
Per 18. April 2019 übernahm Andreas Müller als Nachfolger von Yves Serra die Aufgabe des Präsidenten der Konzernleitung (CEO) von GF. Ebenfalls per 18. April 2019 übernahm Mads Joergensen von Andreas Müller die Aufgabe als neuer CFO und Mitglied der Konzernleitung von GF. Per 31. Dezember 2019 setzt sich die Konzernleitung wie folgt zusammen: Andreas Müller, Präsident der Konzernleitung (CEO) und in Personalunion Leiter des Konzernstabs Unternehmensentwicklung; Joost Geginat, Präsident GF Piping Systems; Carlos Vasto, Präsident GF Casting Solutions; Pascal Boillat, Präsident GF Machining Solutions; Mads Joergensen, CFO und Leiter des Konzernstabs Finanzen & Controlling.
Am 20. Januar 2020 ernannte der Verwaltungsrat Ivan Filisetti per 1. Juli 2020 zum neuen Präsidenten von GF Machining Solutions und Mitglied der Konzernleitung von GF. Er wird die Nachfolge von Pascal Boillat antreten, der im September 2020 das Pensionsalter von 65 Jahren erreichen wird.
Mandate
Gemäss § 23a der Statuten der Georg Fischer AG darf ein Mitglied der Konzernleitung maximal ein weiteres Mandat als Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans von börsenkotierten Rechtseinheiten und maximal fünf weitere Mandate als Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans in nicht börsenkotierten Rechtseinheiten gleichzeitig innehaben. Diese Mandate bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.
Zusätzlich darf ein Mitglied der Geschäftsleitung nicht mehr als zehn Mandate innehaben, die es auf Anordnung der Gesellschaft, in Rechtseinheiten der eigenen Familie, eines Branchen- oder Berufsverbands oder einer wohltätigen Institution wahrnimmt.
Mandate bei miteinander verbundenen Rechtseinheiten, die in Ausübung der Funktion als Mitglied des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans einer Rechtseinheit ausgeübt werden, zählen gesamthaft als ein Mandat.